Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

nach Art. 28 DSGVO · Fassung vom 13. August 2026

Dieser Vertrag wird zwischen dem Kunden — nachfolgend „Verantwortlicher" — und der JB Invest UG (haftungsbeschränkt), Genslerstraße 11, 22307 Hamburg — nachfolgend „Auftragsverarbeiter" — geschlossen. Er ist Bestandteil des Hauptvertrags über die Nutzung der Software „Freightly" und geht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Fragen des Datenschutzes vor.

Dieser Vertrag muss vor dem ersten zahlenden Kunden vorliegen. Ohne ihn ist die Verarbeitung der Daten, die eine Spedition in Freightly über ihre Importeure und Ansprechpartner führt, formal nicht abgedeckt — und jeder professionelle Einkauf fragt danach. Bitte anwaltlich prüfen lassen; dieser Entwurf ist keine Rechtsberatung.

§ 1 Gegenstand, Dauer und Weisungsbindung

  1. Gegenstand der Verarbeitung ist die Bereitstellung der Software „Freightly" als Software-as-a-Service. Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, die Arten der Daten und die Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus Anlage 1.
  2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
  3. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten ausschließlich im Rahmen dieses Vertrags und nach den Weisungen des Verantwortlichen. Die Nutzung der Software durch den Verantwortlichen und seine Nutzer gilt als Weisung.
  4. Weisungen, die über den Leistungsumfang hinausgehen, sind in Textform zu erteilen. Der Auftragsverarbeiter darf dafür eine angemessene Vergütung verlangen.
  5. Hält der Auftragsverarbeiter eine Weisung für rechtswidrig, unterrichtet er den Verantwortlichen unverzüglich und darf die Ausführung bis zur Bestätigung aussetzen.
  6. Eine Verarbeitung für eigene Zwecke findet nicht statt. Ausgenommen ist die Auswertung technischer Betriebsdaten in aggregierter, nicht personenbezogener Form zur Sicherstellung und Verbesserung des Betriebs.

§ 2 Pflichten des Auftragsverarbeiters

  1. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. Eine Verarbeitung in einem Drittland erfolgt nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der DSGVO; die eingesetzten Dienste und die Grundlagen einer etwaigen Übermittlung sind in Anlage 3 genannt.
  2. Er trifft die in Anlage 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO und hält sie während der Vertragsdauer aufrecht. Er darf sie weiterentwickeln, solange das Schutzniveau nicht unterschritten wird.
  3. Er verpflichtet die mit der Verarbeitung befassten Personen zur Vertraulichkeit und unterrichtet sie über die einschlägigen Vorgaben. Die Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit hinaus.
  4. Er unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Übertragbarkeitsansprüchen betroffener Personen sowie bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung, soweit dies erforderlich ist und mit angemessenem Aufwand möglich.
  5. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragsverarbeiter, leitet er das Anliegen unverzüglich an den Verantwortlichen weiter und beantwortet es nicht selbst.
  6. Er berichtigt oder löscht Daten auf Weisung des Verantwortlichen. Löscht der Verantwortliche Daten selbst über die Funktionen der Software, gilt dies als Weisung.
  7. Er benennt eine Ansprechstelle für Datenschutzfragen: jb@freightly.io.

§ 3 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

  1. Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis, über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die dessen Daten betrifft.
  2. Die Meldung enthält, soweit bekannt: Art der Verletzung, betroffene Datenarten und ungefähre Zahl betroffener Personen und Datensätze, wahrscheinliche Folgen sowie ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen.
  3. Er unterstützt den Verantwortlichen bei dessen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO. Meldungen an die Aufsichtsbehörde und Benachrichtigungen betroffener Personen obliegen dem Verantwortlichen.
  4. Er dokumentiert Verletzungen und die getroffenen Maßnahmen.

§ 4 Weitere Auftragsverarbeiter

  1. Der Verantwortliche stimmt dem Einsatz der in Anlage 3 genannten weiteren Auftragsverarbeiter zu.
  2. Der Auftragsverarbeiter darf weitere Auftragsverarbeiter hinzuziehen oder austauschen. Er unterrichtet den Verantwortlichen mindestens vier Wochen vorher in Textform.
  3. Der Verantwortliche darf binnen zwei Wochen nach der Unterrichtung aus einem wichtigen, datenschutzrechtlichen Grund widersprechen. Lässt sich der Grund nicht mit angemessenem Aufwand ausräumen, darf jede Partei den Hauptvertrag zum vorgesehenen Wirksamwerden der Änderung kündigen.
  4. Der Auftragsverarbeiter schließt mit weiteren Auftragsverarbeitern Verträge, die den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechen, und prüft deren Eignung vor Beauftragung.
  5. Leistungen Dritter, die nicht der Verarbeitung personenbezogener Daten des Verantwortlichen dienen — etwa Telekommunikation, Reinigung oder Wartung ohne Zugriffsmöglichkeit —, sind keine weiteren Auftragsverarbeiter im Sinne dieser Regelung.

§ 5 Nachweise und Kontrollen

  1. Der Auftragsverarbeiter weist die Einhaltung seiner Pflichten auf Anfrage nach, insbesondere durch Auskunft, durch Vorlage der Beschreibung nach Anlage 2 und, soweit vorhanden, durch Zertifikate oder Prüfberichte.
  2. Genügen diese Nachweise nicht, darf der Verantwortliche eine Kontrolle nach Ankündigung mit angemessener Frist, höchstens einmal jährlich und während der üblichen Geschäftszeiten durchführen oder durch einen unabhängigen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Prüfer durchführen lassen. Bei konkretem Anlass ist eine kurzfristige Kontrolle möglich.
  3. Kontrollen dürfen den Betrieb nicht unangemessen beeinträchtigen und nicht dazu führen, dass Daten anderer Kunden offengelegt werden. Für den Aufwand einer über Absatz 1 hinausgehenden Kontrolle darf der Auftragsverarbeiter eine angemessene Vergütung verlangen.

§ 6 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende

  1. Nach Beendigung des Hauptvertrags stellt der Auftragsverarbeiter die Daten des Verantwortlichen für 30 Tage in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit.
  2. Nach Ablauf dieser Frist löscht er die Daten einschließlich vorhandener Kopien. Sicherungskopien werden im Rahmen des üblichen Sicherungszyklus überschrieben, spätestens jedoch innerhalb von 90 Tagen.
  3. Bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten, bleiben die betroffenen Daten für die Dauer der Pflicht gespeichert; sie werden gesperrt und ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Pflicht verarbeitet.
  4. Die Löschung wird auf Anfrage in Textform bestätigt.

§ 7 Haftung und Schlussbestimmungen

  1. Art. 82 DSGVO bleibt unberührt. Im Verhältnis der Parteien untereinander gelten die Haftungsregelungen des Hauptvertrags, soweit dies nach Art. 82 DSGVO zulässig ist.
  2. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Verantwortliche Kaufmann ist.
  3. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  4. Änderungen bedürfen der Textform. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags.

Anlage 1 — Gegenstand der Verarbeitung

Zweck

Bereitstellung einer Anwendung zur Organisation, Dokumentation und Nachverfolgung von Sendungen sowie zur Kommunikation zwischen dem Verantwortlichen und dessen Kunden.

Kategorien betroffener Personen

Arten personenbezogener Daten

Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO sind nicht Gegenstand der Verarbeitung. Der Verantwortliche stellt sicher, dass solche Daten nicht in die Anwendung eingestellt werden, insbesondere nicht in Dokumenten oder Notizen.

Anlage 2 — Technische und organisatorische Maßnahmen

Zutritts- und Zugangskontrolle

Zugriffskontrolle und Trennung

Weitergabe- und Eingabekontrolle

Verfügbarkeit und Belastbarkeit

Organisation

Nicht behaupten, was nicht existiert: Eine Zwei-Faktor-Authentifizierung ist derzeit nicht eingerichtet, ebenso keine Zertifizierung nach ISO 27001 und keine externe Penetrationsprüfung. Solche Angaben dürfen erst in diese Anlage, wenn sie zutreffen — eine unrichtige Beschreibung der Maßnahmen ist ein eigener Verstoß. Eine Zwei-Faktor-Authentifizierung ist die naheliegendste Ergänzung und wird von Einkäufern regelmäßig abgefragt.

Anlage 3 — Weitere Auftragsverarbeiter

UnternehmenLeistungOrt der VerarbeitungGrundlage bei Drittlandbezug
Netlify, Inc., USAHosting, Auslieferung, ServerfunktionenFrankfurt am Main (eu-central-1)Standardvertragsklauseln; DPF soweit zertifiziert
Supabase, Inc., USADatenbank, Anmeldung, DateiablageFrankfurt am MainStandardvertragsklauseln; DPF soweit zertifiziert
STRATO AG, BerlinVersand von E-MailsDeutschland
CARTO Studio, Inc.KartenkachelnAuslieferung über CDNStandardvertragsklauseln
Google, Apple, MozillaAuslieferung von Push-Nachrichtenabhängig vom Browser des NutzersStandardvertragsklauseln

Der Anbieter für Schiffsdaten (Datalastic) erhält ausschließlich die IMO-Nummer des Schiffes. Eine IMO-Nummer bezeichnet ein Schiff und keine Person; eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Verantwortlichen findet dort nach derzeitigem Stand nicht statt.

Zu ergänzen: Firmenname, Sitz und Ort der Verarbeitung von Datalastic. Ergibt die Prüfung, dass dort doch personenbezogene Daten verarbeitet werden, gehört das Unternehmen in die Tabelle und braucht einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

Unterzeichnung

Dieser Vertrag wird mit dem Hauptvertrag geschlossen. Auf Wunsch stellen wir eine unterschriebene Fassung als PDF bereit — schreiben Sie an jb@freightly.io.